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   VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21   

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https://dejure.org/2021,1074
VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21 (https://dejure.org/2021,1074)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29.01.2021 - 6 B 1/21 (https://dejure.org/2021,1074)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - 6 B 1/21 (https://dejure.org/2021,1074)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Augsburg, 20.03.2012 - Au 7 E 12.392

    Einstweilige Anordnung nach durchgeführtem Bürgerentscheid; Auflösung eines

    Auszug aus VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21
    Sind bezüglich eines Bürgerbescheides die Vorschriften des Wahlrechts anwendbar, dann findet Rechtsschutz grundsätzlich im Einspruchs- bzw. Wahlprüfungs- bzw. Abstimmungsprüfungsverfahren statt (in diese Richtung auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 6.3.2000 - 1S 2776/99 -, Juris Rn. 4, der die Möglichkeit von Rechtsschutz durch eine Feststellungsklage diskutiert, weil in jenem Fall zu beurteilenden Landesrecht bei Bürgerbegehren eine Wahlprüfung nicht zur Anwendung kam; für die ausnahmsweise Möglichkeit von nachträglichen Rechtsschutz, wenn eine Rechtschutzmöglichkeit - anders als hier - nicht besteht: VG Augsburg, Beschluss vom 20.3.2012 - Au 7 E 12.392 -, Juris Rn. 37 m.w.N.).

    Tatsächlich könnte sogar darüber nachgedacht werden, dass in Fällen, in denen eine Überprüfung eines Bürgerentscheides auf Abstimmungsfehler nicht vorgesehen ist, ein Rechtsschutz - mit Ausnahme in Bezug auf eine etwaige Verletzung des aktiven oder passiven Abstimmungsrechts - u.U. insgesamt ausgeschlossen wäre (in diese Richtung wohl: VGH Mannheim, Beschluss vom 6.3.2000 - 1S 2776/99 -, Juris Rn. 4, der in einem solchen Falle eine Feststellungsklage nur in Bezug auf eine Verletzung subjektiver Rechte für möglich hält; ähnlich auch: VG Augsburg, Beschluss vom 20.3.2012 - Au 7 E 12.392 -, Juris Rn. 37 m.w.N., welches eine gerichtliche Kontrolle eines durchgeführten Bürgerbegehrens nur in Ausnahmefällen - etwa - wegen einer fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit - für denkbar hält).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2011 - 15 B 1427/11

    Vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses einer bestandskräftigen

    Auszug aus VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21
    Auf diese Argumentation kann im - objektiven - Wahlprüfungsverfahren nicht zurückgegriffen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 7.4.2000 - 2 M 4/00 -, NVwZ-RR 2000, 616 f. m.w.N.; vgl. auch: Asmussen/Thiel, GKWG, Stand: Mai 2020, § 38 Ziff. 1; Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2020, § 123 Rn. 20 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.11.2011 - 15 B 1427/11 -, BeckRS 2011, 56122).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.2000 - 2 M 4/00

    Beeinflussung von Wählern durch Werbung vor Wahllokalen; Antrag auf Erlaß einer

    Auszug aus VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21
    Auf diese Argumentation kann im - objektiven - Wahlprüfungsverfahren nicht zurückgegriffen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 7.4.2000 - 2 M 4/00 -, NVwZ-RR 2000, 616 f. m.w.N.; vgl. auch: Asmussen/Thiel, GKWG, Stand: Mai 2020, § 38 Ziff. 1; Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2020, § 123 Rn. 20 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 23.11.2011 - 15 B 1427/11 -, BeckRS 2011, 56122).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - 15 A 2503/18

    Bürgerentscheid "Kurfürstenbad bleibt!" muss nicht wiederholt werden

    Auszug aus VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21
    Soweit das OVG Münster in seiner Entscheidung vom 27.6.2019 (15 A 2503/18) ausführt, dass die Vertretungsberechtigten "ein subjektives Recht auf die gesetzliche Durchführung des Bürgerentscheids" (OVG Münster, Beschluss vom 27.6.2019 - 15 A 2503/18 -, BeckRS 2019, 16447 Rn. 60) haben, ist dieser Rechtssatz in vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht anzuwenden, da nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Landesrecht eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Abstimmung gerade nicht vorgesehen war und das OVG Münster in Folge argumentierte, dass der Anspruch auf Durchführung eines Bürgerentscheids entwertet würde, wenn die Durchführung der Abstimmung jeder nachträglichen gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (OVG Münster, Beschluss vom 27.6.2019 - 15 A 2503/18 -, BeckRS 2019, 16447 Rn. 70).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21

    Eilrechtsschutzbegehren gegen Bürgerentscheide in Strande erfolglos

    unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 der Antragsgegnerin aufzuerlegen, den Bürgerentscheid 2 sowie den Bürgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der Bürgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,.

    unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 im Wege eines Hängebeschlusses der Antragsgegnerin aufzuerlegen, für den Zeitraum dieses Eilverfahrens den Bürgerentscheid 2 sowie den Bürgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der Bürgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,.

    unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 hilfsweise den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. November 2020 zum Az. 6 B 50/20 abzuändern und der Antragsgegnerin aufzuerlegen, den Bürgerentscheid 2 sowie den Bürgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der Bürgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,.

  • VG Schleswig, 09.09.2021 - 6 B 35/21

    Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des

    In einem anderen Verfahren (Az.: 6 B 1/21) führte die beschließende Kammer in ihrem Beschluss vom 29. Januar 2021 Folgendes aus (vgl. juris Rn. 7):.
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